Nach §§ 24 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe –) hat jedes Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder der Betreuung in Kindertagespflege. Für Kinder unter 1 Jahr gelten besondere Voraussetzungen.
Besteht in der Familie vor dem ersten Lebensjahr ein Bedarf an Kinderbetreuung, kann Kindertagespflege im Rahmen
bewilligt werden.