FRÜHER Tagesmutter HEUTE Kindertagespflegeperson! Herz geblieben, Qualität gestiegen
 

Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz

Nach §§ 24 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe –) hat jedes Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder der Betreuung in Kindertagespflege. Für Kinder unter 1 Jahr gelten besondere Voraussetzungen.


Besteht in der Familie vor dem ersten Lebensjahr ein Bedarf an Kinderbetreuung, kann Kindertagespflege im Rahmen

  • einer Erwerbstätigkeit
  • Arbeitssuche
  • Schulausbildung, Hochschulausbildung
  • Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit
  • Förderung des Kindes aufgrund einer besonderen familiären Situation

bewilligt werden.

 

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